Nach Prüfung der Kreditverträge raten wir davon ab, Rückzahlungsaufforderungen nachzukommen. Die bislang untersuchten Verträge sind allesamt Verbraucherkreditverträge in Gestalt sog. „verbundener Verträge“. Diese dienten allein der Finanzierung der Fondsbeteiligungen. Dabei verstießen die Kreditverträge in vielerlei Hinsicht gegen Verbraucherkreditrecht. Eine Folge daraus ist, dass die Kreditverträge und mit ihnen die Fondsbeteiligungen noch heute widerrufen werden können. Der Widerruf ist selbst dann möglich, wenn die Kredite bereits seit Jahren zurückgezahlt sind. Damit bestehen Ansprüche gegen die Lange GmbH auf Rückerstattung des gesamten Beteiligungsbetrages, wie der Bundesgerichtshof (BGH) mehrfach entschieden hat. Der große Vorteil: Dies gilt auch für den selbstfinanzierten Anteil. Damit haben geschädigte Investoren eine reale Chance, ihre Fondseinlage vollständig zurück zu erhalten.
Wir empfehlen die Überprüfung von Beteiligungen, die auch nur teilweise über die Lange GmbH kreditfinanziert wurden. Die Möglichkeit des Widerrufs dieser Verträge bietet eine von Schadensersatzansprüchen vollständig unabhängige Möglichkeit zur Rückabwicklung der Fondsbeteiligung. Im Moment sind bereits zwei Verfahren vor dem Landgericht München I anhängig. Die Lange GmbH wird in den Verfahren auf Rückabwicklung des gesamten Beteiligungsvertrages nach Widerruf der verbundenen Verträge in Anspruch genommen.
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Rechtsanwalt Robert D. Buchmann
Rössner Rechtsanwälte
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