Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit derartigen Kündigungen befasst. Mit zutreffender Begründung hat das OLG Stuttgart (Az. 8 U 151/11) am 14.10.2011 festgestellt, dass Bausparverträge, deren Bausparsumme noch nicht erreicht ist, nicht gekündigt werden dürfen. Grund dafür ist, dass der Kunde berechtigt ist, in den Bausparvertrag solange einzuzahlen, bis die Bausparsumme erreicht ist. Der Kunde ist nicht verpflichtet, bei Zuteilungsreife das Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.
Die LBS beruft sich auf ein Kündigungsrecht nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB. Danach kann der Darlehensnehmer ein Darlehen mit einer festen Zinsbindung nach Ablauf von 10 Jahren kündigen. Die LBS argumentiert, der Bausparvertrag sei eine Art Darlehensgewährung des Kunden. 10 Jahre nach Zuteilungsreife könne die Bausparkasse daher kündigen. Diese Begründung ist unzutreffend. Der LBS steht kein Kündigungsrecht zu. § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB betrifft nur Darlehen mit Sollzinsbindung. Der Bausparvertrag hingegen ist gerade kein solches Darlehen. Er sieht keine Zinsbindung vor (vgl. Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 22.02.2013, Az. 21 O 69/12).
Solange die Bausparsumme nicht erreicht ist, ist der Kunde berechtigt, weiterhin in den Bausparvertrag einzuzahlen und hierfür die vereinbarten Zinsen zu beanspruchen. Zur Aufnahme des Bauspardarlehens ist der Kunde gerade nicht verpflichtet. Ab Zuteilungsreife hat der Kunden einen Anspruch auf ein Bauspardarlehen in Höhe der Differenz der Bausparsumme und der eingezahlten Beträge. Es steht dem Kunden aber frei, auch nach Zuteilungsreife weiter in den Bausparvertrag einzuzahlen, um etwa später einen geringeres Bauspardarlehen aufzunehmen. Dies sieht § 5 ABB sogar ausdrücklich vor.
Wenn Sie als Kunde von einer solchen Kündigung betroffen sind, können Sie sich dagegen wenden. Sie können die Fortsetzung des Bausparvertrages zu den bestehenden Konditionen verlangen.
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Rössner Rechtsanwälte, München/Berlin
RA Franz-Josef Lederer, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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