Aus welchem Grund sind diese Änderungen erforderlich?
Anlass ist die Umsetzung der Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, die sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie.
Ziel dieser Richtlinie ist es insbesondere, das Nebeneinander unterschiedlicher nationaler Regelungen und der mehr als 110 verschiedenen Führerscheine in Europa zu beenden. Um die Verkehrssicherheit innerhalb der Europäischen Union zu verbessern, beinhaltet die Richtlinie unter anderem Regelungen zum Schutz gegen Fälschungen, zu ärztlichen Untersuchungen und zu den Mindestvoraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis.
Ich war bereits vor dem 19.01.2013 im Besitz eines Führerscheins. Gelten diese Neuregelungen auch für mich?
Vor dem 19.01.2013 erworbene Fahrerlaubnisse bleiben unberührt. Durch Eintragungen auf dem neuen Führerschein wird sichergestellt, dass vor dem 19.01.2013 erworbene Besitzstände auch bei Ausstellung eines neuen Führerscheins erhalten bleiben.
Eine Pflicht zum Umtausch gibt es derzeit nicht. Allerdings müssen bis Ende 2032 alle Führerscheine den Vorgaben der 3. EG-Führerscheinrichtlinie entsprechen.
Die neuen Regelungen gelten für alle Führerscheine, die nach dem 19.01.2013 ausgestellt werden und damit für alle Fahrerlaubnisse, die seit dem 19.01.2013 erteilt oder verlängert werden. Aber auch zum Beispiel beim Ersatz eines verloren gegangen Führerscheins oder Verlängerung einer Fahrerlaubnis wird seit dem 19.01.2013 nur noch der neue Führerschein ausgegeben.
Eine wesentliche Änderung ist die Befristung des Führerscheins auf 15 Jahre. Gemeint ist damit lediglich die Befristung des Führerscheindokuments, nicht die Befristung der Fahrerlaubnis.
Was hat es mit der Befristung der Führerscheine auf sich?
Seit dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheine sind nach den Vorgaben der sog. 3. EG-Führerscheinrichtlinie - unabhängig von der zugrundeliegenden Fahrerlaubnis - auf 15 Jahre befristet. Nach Ablauf dieser Gültigkeit muss ein neuer Führerschein ausgestellt werden. Diese Regelung dient insbesondere der Aktualisierung von Namen sowie des Lichtbildes.
Muss ich mich künftig regelmäßigen Gesundheitsuntersuchungen unterziehen?
Nach Ablauf der Befristung wird das Führerscheindokument nur verwaltungsmäßig umgetauscht. Zusätzliche regelmäßige ärztliche Untersuchungen oder sonstige Prüfungen sind damit – wie bisher – nicht verbunden. Sie bestehen auch weiterhin lediglich für bestimmte Berufsgruppen mit besonderer Verantwortung (u.a. für Berufskraftfahrer, Busfahrer).
Welchen Umfang haben die seit dem 19.01.2013 erteilten Fahrerlaubnisklassen?
Eine Übersicht über die Fahrerlaubnisklassen finden Sie am Ende dieses Artikels.
Die wesentlichen Änderungen sind:
Einführung eines Führerscheins für Mopeds (Klasse AM)
Änderung der Definition Klasse A 1 (Leichtkraftrad)
Einführung eines Führerscheins der Klasse A 2
Änderung der Definition der Klasse A
Stufenweiser Zugang bei den Zweiradklassen
Änderung der Definition Klasse B (Pkw) und weiterer Fahrerlaubnisklassen
Ich war bereits vor dem 19.01.2013 im Besitz einer Fahrerlaubnis der Klasse A beschränkt. Welche Fahrzeuge darf ich jetzt fahren und ab wann darf ich Krafträder der Klasse A fahren?
Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse A (beschränkt) in der bis zum 18.01.2013 geltenden Fassung dürfen Krafträder der Klasse A2 und nach Ablauf von zwei Jahren nach der Erteilung Krafträder der Klasse A führen.
Ich war bereits vor dem 19.01.2013 im Besitz einer Fahrerlaubnis. Darf ich Fahrzeuge im Umfang der seit dem 19.01.2013 geltenden Fahrerlaubnisklassen fahren?
Inhaber einer Fahrerlaubnis, die bis zum 18.01.2013 erteilt worden ist, dürfen seit dem 19.01.2013 zusätzlich zum bisherigen Umfang ihrer Fahrerlaubnis auch Fahrzeuge führen, die vom neuen Umfang der jeweiligen Klasse erfasst sind.
Was muss ich machen, damit ich ab dem 19.01.2013 auch Fahrzeugkombinationen aus einem Fahrzeug der Klasse B und einem Anhänger von mehr als 750 kg führen darf, ohne dafür eine Fahrerlaubnis der Klasse BE erwerben zu müssen?
Die Fahrerlaubnis der Klasse B kann seit dem 19.01.2013 mit der Schlüsselzahl 96 erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3 500 kg überschreitet, aber 4 250 kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat; in diesem Fall darf die Schlüsselzahl 96 frühestens mit der Fahrerlaubnis für die Klasse B zugeteilt werden. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es einer Fahrerschulung.
Nähere Einzelheiten klären Sie bitte mit Ihrer örtlichen Fahrerlaubnisbehörde.