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THIELER Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

Anwaltskanzlei

Anspruch auf Kinderkrippenplatz: Zum Umfang des Betreuungsanspruchs


18. August 2013, 21:25
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Am 1. August 2013 trat der bundesweite Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für Ein- und Zweijährige in Kraft. Momentan wächst die Anspannung, ob das von den Kommunen zur Verfügung gestellte Angebot an Kinderkrippenplätzen ausreicht. Einige rechtliche Fragen zum Umfang des Betreuungsanspruchs sind immer noch nicht geklärt.

Kein Kinderkrippenplatz trotz rechtzeitiger Anmeldung

Die Klage gegen die Versagung eines Kita-Platzes oder wegen der Mehrkosten für die Ersatzbetreuung ist vor dem Verwaltungsgericht geltend zu machen. Dagegen ist bei der Geltendmachung des Verdienstausfalls das Landgericht zuständig.

Das normale Klageverfahren hat den Nachteil, dass es unter Umständen sehr lange dauern kann und das Kind zum Zeitpunkt der Entscheidung keinen Kita-Platz mehr benötigen wird. Deshalb empfiehlt es sich den Kita-Anspruch im Wege des einstweiligen Rechtschutzes geltend zu machen. In einem solchen Eilverfahren müssen die Eltern umfassend darlegen, warum die Entscheidung unbedingt möglichst schnell getroffen werden muss. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Elternteil ohne den Betreuungsplatz seiner beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen kann.

Bisherige Rechtsprechung

In einer grundlegenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden, dass für Kinder ab dem zweiten Lebensjahr, denen kein beitragsfreier Kindergartenplatz von dem örtlichen Träger der Jugendhilfe zur Verfügung gestellt werden kann und die deshalb in einer privaten Einrichtung untergebracht sind, den Eltern ein Anspruch auf Erstattung der dafür getätigten Aufwendungen zusteht.

Anspruch auf Kinderkrippenplatz in Wohnortnähe

Das Kölner Verwaltungsgericht verpflichtete kürzlich in zwei Eilverfahren die Stadt Köln, zwei Kindern ab August jeweils einen Betreuungsplatz in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht der Richter sei die Grenze der Wohnortnähe im Bereich der Stadt Köln überschritten, wenn die Einrichtung mehr als fünf Kilometer vom Wohnort des Kindes entfernt liegt.

Zuständigkeit der Kommunen

Der Anspruch auf einen Kindertagesstättenplatz kann nur gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend gemacht werden, in dessen Gebiet sich das Kind nach § 86 SGB VIII gewöhnlich aufhält. Örtliche Träger der Jugendhilfe sind Kreise und die kreisfreien Städte.

Prognose

Weder die Gemeinden, noch die Gerichte sind einem Ansturm von Klagen gewachsen, der erwartet wird. Die Gemeinden haben nicht das entsprechende Personal. Die Gerichte haben nicht die entsprechende Anzahl von Richtern, um tausende von Klagen bedienen zu können. Das Problem ist anscheinend bisher noch nicht gesehen worden. Der KITA-Verein hat eine Vereinbarung zwischen Eltern und Gemeinden ausgearbeitet, die zusammen mit einer Musterklage pro Gemeinde das Chaos verhindern soll. Da es sich im Regelfall immer um die gleiche Rechtsfrage handelt, wird vorgeschlagen, dass man in jeder Gemeinde nur eine Klage führt, sofern sich die Gemeinden einverstanden erklären, dass sie sich dem Urteilsspruch auch für die weiteren Fälle unterwerfen. Kommt es nicht zu einer derartigen Vereinbarung, droht den Eltern ein jahrelanger Rechtsstreit und den Gemeinden und Gerichten ein Chaos. Für die Bearbeitung wird Personal und ergänzende Infrastruktur benötigt. Daneben wird erhebliche Mehrarbeit auf die Gerichte zukommen.

Eltern, deren Wohnortkommunen ab dem 1. August dieses Jahres den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz nicht einlösen können, sollten daher prüfen lassen, inwiefern ihnen teilweise erhebliche Schadensersatzansprüche zustehen.

Eine Münchner Kanzlei bereitet derzeit zusammen mit dem Kita-Verein in den jeweiligen Gemeinden Musterklagen vor. Betroffene Eltern sollten sich daher mit dem Kita-Verein in Verbindung setzen.

Der Münchner Rechtsanwalt und Vorsitzende des Kita Vereins Prof. Dr. Volker Thieler hat bereits in 2012 das Buch „Die KITA-Klage: Rechtsansprüche von Eltern bei Nichtgewährung eines Kindertagesstättenplatzes: Zugang - Schadenersatz – Aufwendungsersatz“ geschrieben. Dort können sich Eltern über ihre Rechte und die Durchsetzung informieren. Das Buch ist im Alexandra Verlag erschienen.

Weitere Informationen erhalten Sie unter

Kita Verein
Rechtsanwalt Stefan A. Seitz
Wolfratshauser Str. 80
81379 München
Tel.: 089/ 72 30 87 65
Fax.: 089 / 55 03 808
www.kita-verein.de

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