Dies hat jetzt das Amtsgerichts Offenbach in einer aktuellen Entscheidung bestätigt (Urteil vom 04.07.2012 - 380 C 33/12) und eine Bank zur Rückzahlung einer Kreditbearbeitungsgebühr von 700 € verurteilt. Das Amtsgericht schloss sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Die Klausel, so das Gericht, sei intransparent, da der Kunde nicht erkennen könne, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben würde.
Das Gericht folgte der Argumentation der Bank nicht, wonach es sich bei der Bearbeitungsgebühr um eine Hauptpreisabrede handele, die nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Vielmehr sei die Zahlung der Bearbeitungsgebühr durch den Kunden ohne rechtlichen Grund erfolgt, da die von der Bank verwendete Klausel zur Bearbeitungsgebühr wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam sei. Eine Individualvereinbarung über die Bearbeitungsgebühr mit dem Bankkunden sei, so das Gericht, nicht geschlossen worden. Die Bank konnte nicht beweisen, dass die Bearbeitungsgebühr dem Grunde und der Höhe nach individuell ausgehandelt wurde.
Die Klausel sei intransparent, da der Kunde nicht erkennen könne, wofür die Bearbeitungsgebühr erhoben würde, inwieweit sie in die Zinsberechnung einfließe, wann sie genau anfalle und was mit ihr geschehe, sollte der Darlehensvertrag vorzeitig gekündigt werden. Zum anderen dürfe ein Kreditinstitut keine Vergütungen für Tätigkeiten verlangen, zu deren Erbringung es bereits gesetzlich oder aufgrund einer selbstständigen vertraglichen Nebenpflicht verpflichtet sei oder die es vorwiegend im eigenen Interesse vornehme.
Das Urteil zeigt, dass es gute Erfolgsaussichten gibt, die Ansprüche auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren bei Verbraucherkrediten gerichtlich durchzusetzen. Bankkunden sollten sich daher nicht von der starren Verweigerungshaltung der Banken abschrecken lassen.
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