Der Degi International war auf Grund der Finanzkrise in Schwierigkeiten geraten. Dies führte dazu, dass die Rücknahme von Anteilen im November 2009 ausgesetzt werden musste. Eine derartige Maßnahme ist allerdings nur zeitlich befristet möglich. Da sich die Fondsgeschäftsführung bei einer Wiedereröffnung des Fonds möglicher Rückgabebegehren von ungefähr 70.000 Anlegern ausgesetzt sah – was die Liquidität des Fonds deutlich überstiegen hätte – entschloss man sich zur Auflösung des Fonds.
Von Seiten der Fondsverwaltung ist geplant, in sechsmonatigem Turnus Auszahlungen an die Anleger vorzunehmen, beginnend im April 2012. Pro Anteilsschein soll jeder Anleger einen bestimmten Betrag erhalten, um eine Gleichbehandlung aller Anleger sicher zu stellen.
Vorliegend besteht die Gefahr, dass die Anleger wohl nur dann ihre Investitionen vollumfänglich zurückerhalten, wenn sie rechtliche Schritte einleiten.
„Hierbei kommen insbesondere die Beratungsinstitute als mögliche Anspruchsgegner in Betracht", so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit den Standorten in München, Berlin und Zürich. „Denn die Rechtsprechung legt dem Anlageberater erhebliche Aufklärungs- und Beratungspflichten auf. Werden diese Pflichten verletzt, machen sich die Beratungsinstitute grundsätzlich schadensersatzpflichtig."
Neben Hinweisen auf Verlustrisiken oder auf eine mögliche Schließung des Fonds müssen die Berater regelmäßig auch über die den Beratungsinstituten zufließenden Rückvergütungen, die sog. kick-backs aufklären. Dies gilt zumindest dann, wenn die Anlageberatung durch Mitarbeiter einer Bank erfolgte.
„Anleger, die durch offene Immobilienfonds Geld verloren haben, sollten sich an eine auf Kapitalmarktrecht spezialisierte Kanzlei wenden, um mögliche Schadenersatzansprüche prüfen zu lassen", so Rechtsanwalt Alexander Kainz.
„Allerdings sind die relativ kurzen Verjährungsfristen zu beachten. Denn diese Ansprüche verjähren entweder gemäß § 37a WpHG a.F. stichtagsgenau drei Jahre nach Zeichnung oder drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis bzw. grob fahrlässiger Unkenntnis der fehlerhaften Beratung.“
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