Erste Schadenersatzklage gegen Gründungsgesellschafter des Fonds
Im Auftrag von Mandanten haben wir die Gründungsgesellschafter dieses Fonds erstmals durch Klage auf Schadenersatz in Anspruch genommen. Ziel ist, dass die Verantwortlichen die Beteiligung rückabwickeln müssen, die Anleger also ihr Geld zurück erhalten. Grundlage der Klage ist, dass nach unserer Meinung der Emissionsprospekt in vielerlei Hinsicht fehlerhaft ist. Gründungsgesellschafter haften nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs den beitretenden Anlegern nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne, weil sie deren Vertragspartner beim Beitritt zur Fondsgesellschaft sind. Die Rechtsprechung sieht sie in der Pflicht, auf Prospektfehler und im Vergleich zum aktuellen Prospekt geänderte Verhältnisse hinzuweisen.
Als sichere Anlage beworben
Ein von uns vertretener Anleger wollte seine Altersvorsorge aufbessern. Aufgrund der Finanzkrise nach dem 11. September 2001 war er stark verunsichert und mochte nicht mehr in Aktien- und Mischfonds investieren. Insofern vertraute er auf die Anpreisungen des Emissionshauses, das den Fonds mit Schlagworten wie Sicherheit, Mindestrendite und garantierte Mindestverzinsung beworben hatte. Nachdem der Kläger sich näher dafür interessierte, erhielt er den Prospekt übersandt. Im Begleitschreiben wurde erneut ziemlich auf den Putz gehauen. Es war die Sprache von einer "Rendite mit Sicherheit" und einem "minimalen Investitionsrisiko". Unserem Mandanten wurde der Eindruck vermittelt, er täte mit einer Beteiligung genau das Richtige, denn jetzt habe man sehr günstig einkaufen können und bei dem zu erwartenden Anziehen der Kapitalmärkte zahle sich das dann mit "ansehnlichen Renditen" aus.
Absolute Verjährung von Ansprüchen droht
Allen Anlegern in diesem Fonds sei dringend angeraten, umgehend von einem auf Kapitalanlagerecht spezialisierten Rechtsanwalt prüfen zu lassen, ob sie gegen ihre Bank, Sparkasse oder Finanzberater Schadensersatzansprüche geltend machen können. Die Zeit drängt, denn die taggenau zu berechnende sogenannte Totalverjährung von 10 Jahren ab dem Datum der Zeichnung droht! Die in der Regel kostengünstige Beratung dürfte ihr Geld jedenfalls wert sein, bevor Ansprüche gar nicht mehr geltend gemacht werden können.
Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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