St. Gallen, 09.03.2015. Laut einer aktuellen Umfrage der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) ist sexuelle Belästigung im Arbeitsumfeld sehr stark verbreitet. Für die Studie wurden 1000 Arbeitnehmer befragt. Demnach hat jeder zweite unter ihnen schon einmal Erfahrungen mit sexueller Belästigung am Arbeitsplatz gemacht. 50 Prozent der Befragten berichteten von Belästigungssituationen im Firmenaufzug, Büroflur und auf Betriebsfesten – laut einer EU-Studie von 2014 passieren hier ein Drittel aller Fälle. Doch warum herrschen in Deutschland solch erschreckende Zustände? „Viele Arbeitgeber unterschätzen die Problematik und kennen die Gesetze kaum oder gar nicht“, erklärt Kommunikationsexperte Michael Oehme. „Hinzu kommt die Frage der Sensibilisierung, der sich weder Arbeitgeber, noch Arbeitnehmer im Klaren sind: Wo fängt sexuelle Belästigung überhaupt an?“
Die wenigsten Frauen und Männer haben eine Antwort auf diese Frage und kennen ihre Rechte nicht. Schon das Poster einer halbnackten Frau kann von den weiblichen Kolleginnen laut Gesetz angeprangert werden. Sexuelle Belästigung beginnt nämlich nicht erst bei unsittlichen Berührungen: Es geht um Blicke oder Konversationen, die bei den Betroffen ein Unwohlsein während der Arbeitszeit auslösen. „Betroffene sollten Hilfe in Anspruch nehmen, welche auch von vorne herein vom Arbeitgeber angeboten werden müsste“, so Michael Oehme weiter. Innerhalb der Studie waren sich immerhin 81 Prozent nicht im Klaren, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, sie aktiv vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz zu schützen, mehr als 70 Prozent wüssten nicht, an wen sie sich wenden sollten, eine Ansprechperson im Haus fehlt. Von den zusätzlich befragten Personalverantwortlichen und Betriebsräten wussten sogar 60 Prozent nichts von einschlägigen Maßnahmen.
Entscheidend ist an dieser Stelle Paragraf 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG), dem alles weitere zugrunde liegt: Dementsprechend gilt "ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten" als sexuelle Belästigung, "wozu auch unerwünschte sexuelle Handlungen und Aufforderungen zu diesen" gehören, sowie "sexuell bestimmte körperliche Berührungen, Bemerkungen sexuellen Inhalts sowie unerwünschtes Zeigen und sichtbares Anbringen von pornografischen Darstellungen".
Weitere Informationen unter http://www.michael-oehme-sachwertassets.de