Chronologie:
Der Kläger begab sich in die Praxis des Beklagten zwecks Vornahme einer Lasik-Operation, mit dem Ziel einer Normalsichtigkeit in der Ferne. Seit dem Eingriff leidet er jedoch an einer Weitsichtigkeit, die das Tragen einer Lesebrille erfordert. Dem Beklagten wird insbesondere eine fehlerhafte Risikoaufklärung vorgeworfen.
Verfahren:
Mit der Sache war bereits das Landgericht Köln befasst (Az.: 25 O 250/14) und hatte die Klage als unbegründet abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Entgegen der Auffassung des Landgerichtes sah der Senat des Oberlandesgerichtes noch durchgreifende Zweifel im Hinblick auf eine sachgerechte Aufklärung. Es wird auch der Vorwurf einer Unterschriftenfälschung in Bezug auf den Aufklärungsvordruck erhoben. Der OLG-Senat riet den Parteien insoweit an, sich auf eine pauschale Entschädigungssumme im vierstelligen Eurobereich zu einigen.
Anmerkungen von Ciper & Coll.:
Nur selten lässt der Arzthaftungssenat des Oberlandesgerichtes Köln Berufungen zu. In der Regel werden diese nach § 522 ZPO zurückgewiesen. In der vorliegenden Sache sieht der Senat allerdings zu Recht noch Aufklärungsbedarf, wie Rechtsanwalt Dr. Dirk C. Ciper LLM, Fachanwalt für Medizinrecht feststellt.