München – Februar 2011. Die Kanzlei Auer Witte Thiel berichtet: Ein neues Urteil des BGH zu notleidenden Versicherungsverträgen stärkt die Rechtsposition der Gesellschaften – präzisiert aber zugleich, welchen Informationspflichten die Versicherer unterliegen, um Provisionsrückforderungen gegen Vertreter und Makler durchsetzen zu können. Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel informieren über das Urteil und dessen Konsequenzen für die Versicherungsgesellschaften.
Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, Vertreter und Makler ausreichend und rechtzeitig per Stornogefahrmitteilung über notleidende Verträge zu informieren, um später eventuelle Provisionsrückzahlungen durchsetzen zu können. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil im Januar dieses Jahres entschieden und damit einen seit 2007 andauernden Rechtsstreit nach Einschätzung von Auer Witte Thiel vorläufig beendet. Grundsätzlich sind die Versicherer verpflichtet, ihrer „Nachbearbeitungspflicht“ bei notleidenden Verträgen in vollem Umfang nachzukommen, um die Rückzahlung von Provisionen verlangen zu können. Doch der Versicherer habe auch die Möglichkeit, den zuständigen Vertreter mittels Stornogefahrmitteilung über die Situation zu informieren und von ihm die „Nachbearbeitung“ des Vertrags zu verlangen. Dieser Informationspflicht müsse die Gesellschaft aber rechtzeitig nachkommen, um eventuelle Nachteile zu vermeiden, fasst die Kanzlei Auer Witte Thiel das Urteil des BGH zusammen. So muss die Gesellschaft den Versicherungsnehmer zunächst eigenständig dazu auffordern, seinen vertraglichen Verpflichtungen durch Zahlung der Prämien in vollem Umfang nachzukommen. Entscheidend sei laut Auer Witte Thiel dabei, dass die Information rechtzeitig erfolge und der Versicherungsnehmer „zur Erfüllung seiner Vertragspflicht ernsthaft und nachdrücklich“ ermahnt werde. Ein Mahnschreiben alleine sei hierfür nicht ausreichend, urteilten die Richter.
Aus diesem Urteil ergeben sich nach Einschätzung von Auer Witte Thiel klare Konsequenzen für die Versicherungsgesellschaften: Kommt es zum Streitfall, müssen die Versicherer beweisen, dass sie die Anstrengungen zur Vermeidung der Stornogefahr sachgerecht und zeitnah unternommen haben. Bedingung hierfür ist allerdings, dass die Stellung des Maklers zur Gesellschaft der eines Vertreters ähnelt. Wie der BGH klarstellte, sei dies beispielsweise dann der Fall, wenn der Makler in die Struktur des Unternehmens eingebunden sei und einen Organisationszuschuss sowie ein Bestandspflegegeld erhalte, fassen Auer Witte Thiel das Urteil zusammen. Geschieht dies nicht, kann sich ein Vertreter unter Umständen erfolgreich gegen Provisionsrückforderungen verteidigen, warnt Auer Witte Thiel. Verschärfend kommt hinzu, dass unter bestimmten Voraussetzungen nicht nur Vertreter, sondern auch Makler sich gegen die Forderungen Versicherungsgesellschaften durchsetzen können, wie der BGH feststellte.
Die Rechtsanwälte Auer Witte Thiel werden an dieser Stelle über weitere Urteile zum Thema Provisionsrückzahlungen und Stornogefahrmitteilung informieren.
Über die Kanzlei Auer Witte Thiel
Die Spezialisierung auf Schwerpunktbereiche und der Ausbau von Kernkompetenzen in bestimmten Fachbereichen sind im anwaltlichen Dienstleistungsbereich unverzichtbar. Auer Witte Thiel ist eine wirtschaftsrechtlich ausgerichtete Anwaltskanzlei und vertritt mehrere deutsche Versicherungsgesellschaften. Sitz der Kanzlei Auer Witte Thiel ist München.
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