Tendenziell lässt sich feststellen, dass Patentschutz nur noch für echte technische Neuerungen gewährt wird. Das wird durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) im Patentstreit zwischen Apple und Motorola unterstrichen (Urteil v. 25.08.2015 X ZR 110/13).
Dieser Streit beschäftigte die Gerichte schon seit 2011. Die typische Wischbewegung zum Entsperren eines Smartphones oder eines anderen Touchscreens ist den meisten wohl bekannt. Apple ließ diese sog. „Slide to unlock“-Funktion schützen und war Inhaberin eines auch in Deutschland geltenden europäischen Patents. Der Telefonhersteller Motorola Mobility hatte mit einer Nichtigkeitsklage dieses Patent erfolgreich angegriffen. Das Bundespatentgericht erklärte das Patent bereits im April 2013 für nichtig, da es kein technisches Problem löse und daher nicht patentierbar sei (Az.: X ZR 110/13).
Die Berufung von Apple blieb vor dem BGH erfolglos. Die Karlsruher Richter sahen zwar in der Wischfunktion zum Entsperren eines Gerätes eine über den Stand der Technik hinausgehende Entwicklung. Allerdings sei diese für Fachleute bereits naheliegend gewesen. Daher beruhe das Streitpatent nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit und sei nichtig.
Inzwischen ist die technische Entwicklung bei vielen Smartphones ohnehin schon weiter. Dennoch belegt der Patentstreit wie wichtig der Schutz der eigenen Innovationen ist, damit es nicht zu unerwünschten Nachahmern kommt. Dieser Schutz wird erst durch die Anmeldung eines Patents erreicht. Der Patentschutz ist zeitlich und räumlich begrenzt. Daher reicht es häufig nicht, eine Innovation nur in Deutschland patentrechtlich schützen zu lassen.
Wird das Patent gewährt, kann der Patentinhaber es exklusiv nutzen oder auch Lizenzen vergeben. In beiden Fällen wird die Stellung des Unternehmens gestärkt. Um eine effektive Verwertung der Patentrechte zu gewährleisten, müssen die Verträge detailliert ausgearbeitet und bei der Verletzung des Patentschutzes rechtliche Maßnahmen eingeleitet werden. Dieses kann außergerichtlich, z.B. durch eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, geschehen aber auch auf gerichtlichem Weg durch den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Die bundesweit tätige Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. zum Patenrecht und Patentschutz unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/gewerblicher-rechtsschutz/pate… zusammengefasst.
Dr. Bernd Fleischer
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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