Die Karlsruher Richter sehen in der Möglichkeit der Aussetzung der Anteilsrücknahme durch die Fondsgesellschaft ein ständiges Liquiditätsrisiko für die Anleger während der Investitionsphase. Darüber müssen die Anleger nach Rechtsprechung des BGH ungefragt aufgeklärt werden. Cäsar-Preller: „Zu den wesentlichen Merkmalen, die die Investition in einen offenen Immobilienfonds für viele Anleger attraktiv gemacht hat, gehört die Möglichkeit, die Anteile jederzeit zu einem festen Preis wieder zurückgeben zu können. Dass diese Anteilsrücknahme auch ausgesetzt werden kann, wurde in der Beratung unserer Erfahrung nach oft verschwiegen. Mit diesem anlegerfreundlichen Urteil hat der BGH jetzt aber klar die Aufklärungspflicht der Banken festgestellt.“ Laut BGH sei es für die Aufklärungspflicht auch absolut unerheblich, ob mit einer Aussetzung der Anteilsrücknahme zu rechnen sei oder nicht. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei die Möglichkeit der Anleger, ihre Anteile an der Börse zu veräußern auch nicht mit der Anteilsrückgabe zu einem geregelten Rückgabepreis zu vergleichen.
Vor dem BGH hatten Anleger auf Schadensersatz geklagt, die 2008 Anteile an einem offenen Immobilienfonds erworben hatten. „Das Urteil lässt sich aber auch auf Beteiligungen, die vor diesem Zeitpunkt erworben wurden und jeden offenen Immobilienfonds anwenden“, erklärt Cäsar-Preller. Nachdem die Gerichte bisher höchst unterschiedliche Auffassungen zur Aufklärungspflicht der Banken über die Risiken bei offenen Immobilienfonds vertraten, hat der BGH nun für Klarheit gesorgt. „Schadensersatzansprüche können auch Anleger geltend machen, die bereits mit einer Klage vor Gericht gescheitert sind. Die Chancen jetzt Schadensersatz zu erhalten, wenn die Bank ihrer Aufklärungspflicht nicht nachgekommen ist, stehen jedenfalls gut“, so Cäsar-Preller.
Die Kanzlei Cäsar-Preller vertritt bundesweit geschädigte Anleger offener Immobilienfonds.
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