CLLB Rechtsanwälte empfehlen daher betroffenen Anlegern der Immovest AG, sich an eine spezialisierte Kanzlei zu wenden, die sie hinsichtlich der möglichen Optionen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche im Zusammenhang mit der Immovest AG berät. Insbesondere sollten betroffene Kunden, wenn sie bei dem Kauf der Schuldverschreibungen/Optionsanleihe der Immovest AG beraten wurden, auch immer Schadensersatzansprüche gegen ihren Berater prüfen lassen. Denn mögliche Ansprüche gegen die jeweiligen Berater sind von dem vorläufigen Insolvenzverfahren über das Vermögen der Immovest AG nicht betroffen und können deshalb nach wie vor durchgesetzt werden.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs haben Anlageberater erhebliche Informations- und Aufklärungspflichten. So haben diese den Anleger „anleger- und objektgerecht“ zu beraten. Im Rahmen der anlegergerechten Beratung darf dabei z.B. gegenüber einem konservativen Anleger ohne Fachwissen nur eine Anlage empfohlen werden, bei der Risiken weitgehend ausgeschlossen sind. Im Rahmen der objektgerechten Beratung muss der Anleger ausführlich und verständlich über die bestehenden Risiken aufgeklärt werden. Kommen die Berater dieser Pflicht nicht oder nur eingeschränkt nach, bestehen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich Schadensersatzansprüche. In diesem Fall können die betroffenen Anleger nicht nur die Rückabwicklung ihrer Anlage und Auszahlung ihres Anlagebetrages geltend machen, sondern darüber hinaus auch noch die Zinsen für eine ansonsten getätigte Alternativanlage beanspruchen.