Oben genannte Gesetzesänderung hat zur Folge, dass Schadensersatzansprüche aus fehlgeschlagenen Kapitalanlagen, die in den Jahren 2001 oder früher erworben wurden, nicht mehr durchsetzbar sind, sobald die Einrede der Verjährung erhoben wird.
Früher galt eine dreißigjährige Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche wegen fehlerhafter Anlageberatung/Anlagevermittlung.
Nach neuer Rechtslage verjähren diese Schadensersatzansprüche drei Jahre zum Jahresende nach Kenntnis der schadenbegründenden Umstände und der Person des Schädigers bzw. deren grob fahrlässiger Unkenntnis, spätestens allerdings nach 10 Jahren.
Da diese Gesetzesänderung zum 01.01.2002 in Kraft trat und für „Altfälle“ ab diesem Zeitpunkt die 10-Jahresfrist zu laufen beginnt, droht spätestens mit Ablauf des 31.12.2011 eine Verjährung von Schadenersatzansprüchen.
Anleger, die vor dem 01.01.2002 eine Beteiligung gezeichnet haben und sich diesbezüglich fehlerhaft aufgeklärt fühlen, sollten sich daher in jedem Fall vor Jahresende verjährungshemmende Maßnahmen ergreifen.
Sofern eine Rechtsschutzversicherung zum damaligen Zeitpunkt schon bestanden hat, trägt diese in vielen Fällen die Kosten eines Rechtsanwalts.
Aber auch jene Anleger, die ihre Kapitalanlage im Jahre 2002 erworben haben, sollten unbedingt die Verjährung möglicher Schadenersatzansprüche im Auge behalten, da die absolute 10 jährige Verjährungsfrist – ab dem 01.01.2002 – taggenau endet.
Wurde also beispielweise ein Anlageprodukt am 04.01.2002 gezeichnet, so verjähren alle damit zusammenhängenden Schadensersatzansprüche spätestens mit Ablauf des 04.01.2012.
Pressekontakt: Rechtsanwalt István Cocron, CLLB Rechtsanwälte, Liebigstr. 21, 80538 München, Fon: 089/ 552 999 50, Fax: 089/552 999 90; Mail: @email Web: www.cllb.de