Die Rechtsschutz-Union hatte sich im Verfahren darauf berufen, dass eine Zahlung von Rückvergütungen (Kick-Backs) nicht nachgewiesen sei und hatte aufgrund angeblich fehlender Erfolgsaussichten eine Kostenübernahme abgelehnt. Außerdem sei eine evtl. Aufklärungspflichtverletzung der Bank hinsichtlich der Provisionen nicht kausal für die Zeichnung der Anlage kausal gewesen. Dr. Meschede: „Da wurde wirklich alles versucht, um sich aus der Verantwortung zu ziehen!“
Nun endete die Geschichte in zweiter Instanz vor dem OLG. Das Gericht hielt den Vortrag von Fachanwalt Dr. Meschede zum Vorliegen aufklärungspflichtiger Rückvergütungen für ausreichend. Denn die Bank hatte vorgerichtlich eingeräumt, Provisionen für die Vermittlung der Fondsbeteiligungen erhalten zu haben. Dies reichte dem OLG aus, da nach aktueller Rechtsprechung des BGH davon auszugehen sei, dass es sich dabei um aufklärungspflichtige Rückvergütungen handele. Dr. Meschede: „Aus berufenerem Munde hätte diese Aussage nicht kommen können!“
Zum Einwand fehlender Kausalität entschied das Gericht, dass die Bank im Haftungsprozess hier die Darlegungs- und Beweislast treffe und von der Rechtsschutz Union nichts Wesentliches vorgetragen wurde, was Zweifel an der Kausalität wecken würde. Insbesondere wurde der Antrag der Rechtsschutzversicherung, den klagenden Anleger persönlich zur Frage der Kausalität anzuhören, zurückgewiesen. Das Gericht stellte klar, dass eine Anhörung vielleicht im Folgeverfahren, also im Haftungsprozess gegen die Bank, in Frage käme, aber nicht im Deckungsprozess gegen die Rechtsschutzversicherung. Schließlich seien hier nur die Erfolgsaussichten der Klage zu prüfen und es habe nicht etwa bereits eine abschließende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu erfolgen.
Dr. Meschede: „Unserem Mandanten wurde sodann Kostenübernahme von seiner Rechtsschutzversicherung für die Geltendmachung von Schadensersatz in Bezug auf die Anlageberatung zu 5 Fonds zugesprochen. Es ist äußerst bedauerlich, dass manche Rechtsschutzversicherungen alles versuchen um sich vor einer Kostenübernahme zu drücken. Dieser kundenfeindlichen Praxis schob das Gericht erfreulicherweise einen Riegel vor.“
OLG München 25 U 4605/12
(noch nicht rechtskräftig - Revision nicht zugelassen)
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