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Rechtsanwalt Mathias Nittel - Fachanwalt für Erbrecht | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmakrtrecht

Anwaltskanzlei

Riskante Anlage: irreführende Werbung für Genussscheine


21. Mai 2014, 09:35
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Bank muss Chancen und Risiken ausgewogen darstellen

Genussscheine zur Finanzierung von Unternehmen sind in den letzten Jahren in Mode gekommen. Vielfach werden sie inzwischen zur Finanzierung von Projekten eingesetzt, die früher den in Verruf gekommenen geschlossenen Fonds vorbehalten waren.

Anbieter und Vertreiber von Genussscheinen werben regelmäßig mit ihren hohen Renditen. Fünf Prozent und mehr werden bei solchen Papieren geboten. Gerade die im Vergleich zu Tagesgeld und Bundesanleihen überaus hohe Verzinsung ist es, die bei der Werbung besonders herausgestellt wird. Von Risiken ist dabei sowohl in den entsprechenden Darstellungen auf den Internetseiten von Banken und Sparkassen, als auch in den Beratungsgesprächen regelmäßig nur äußerst allgemein die Rede.

Genussscheine sind eine riskante Anlage

Dabei sind gerade Genussscheine eine sehr riskante Anlage. Bei Genussscheinen kann die vereinbarte Rendite ausbleiben, es gibt keine Absicherung durch Einlagensicherungseinrichtungen und im Insolvenzfall muss der Anleger mit Verlusten bis hin zum Totalverlust seines investierten Geldes rechnen, wie aktuell der Fall PROKON zeigt. Darüber hinaus haben die Anleger weder Kontroll- noch Mitspracherechte.

Irreführung durch besonderes Herausstellen hoher Rendite

Dabei muss die Produktinformation zu einem Wertpapier - um ein solches handelt es sich auch bei einem Genussschein - eindeutig und ausgewogen sein. Je stärker die Vorteile des Genussscheins herausstellt werden, desto umfassender müssen auch die Risiken benannt werden. Es genügt also nicht, beispielsweise im Internet überwiegend die Vorteile eines Genussscheins anzupreisen und darüber hinaus auf den Emissionsprospekt oder andere Dokumente zu verweisen und zu verlinken, in denen dann die Risiken dargestellt werden. Dementsprechend hat das OLG Nürnberg in seiner nicht rechtskräftigen Entscheidung vom 15. April 2014 (3 U 2124/13) die Werbung der Umweltbank für Genussscheine eines Solarparks als irreführend eingestuft.

Risikoeinstufung von Genussrechten problematisch

Auch der Risikoeinstufung durch die Bank kommt eine besondere Bedeutung zu: Es führt Anleger in die Irre, wenn ein Genussschein, dem immer auch ein Totalverlustrisiko innewohnt, in eine mittlere Risikoklasse eingestuft wird. Gerade dann, wenn neben den Ansprüchen der Genussrechtsinhaber weitere Verbindlichkeiten wie beispielsweise Kredite bestehen, droht im Falle des wirtschaftlichen Scheiterns der Verlust des Kapitals. Denn die Ansprüche von Genussscheininhabern werden im Insolvenzfall grundsätzlich nachrangig berücksichtigt, sie gehören also zu den Letzten, die, wenn alle bevorrechtigten Gläubiger befriedigt sind, noch auf Auszahlungen hoffen können, was nur in wenigen Fällen vorkommt.

War die Empfehlung, in einen Genussschein zu investieren, für mich richtig?

Angesichts der hohen Risiken, die mit der Investition in einen Genussschein verbunden sind, stellt sich für zahlreiche Anleger die Frage, ob die Investitionsempfehlung richtig war. Entspricht dieses Papier tatsächlich meiner Risikobereitschaft, oder ist es eigentlich zu riskant für mich? Bin ich nur mit Renditeerwartungen gelockt und über Risiken im Unklaren gelassen worden? Dies sind Fragen, die uns von Mandanten gestellt werden, denen zur Investition in Genussrechte geraten wurde. Viele Anleger, mit denen wir gesprochen haben, sind sehr überrascht, wenn sie von den Risiken erfahren. In solchen Fällen muss sehr gründlich geprüft werden, ob die Möglichkeit besteht, die Anlage im Wege des Schadenersatzes wirtschaftlich rückabzuwickeln.

Schnelles Handeln, wenn Zinszahlungen ausbleiben

Wenn die vereinbarten Zinszahlungen überraschend ausbleiben, sollten Anleger schnell handeln. Ausbleibende Zinszahlungen sind ein Warnsignal, dass Verlustrisiken bestehen. Möglicher Weise beginnt auch die Verjährung von Schadenersatzansprüchen zu laufen. In solchen Situationen sollten sich Anleger an erfahrene Fachanwälte für Bank- und Kapitalmarktrecht wenden, die mit solchen Anlagen vertraut sind.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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