Zum Fall: Der Anleger hatte im Jahr 2007 auf Anraten eines Beraters des Kreissparkasse München-Starnberg 100.000 Euro in den Schiffsfonds HCI Euroliner investiert. Obwohl der Anleger mit dem Berater über die Höhe der Vergütungen für die Bank verhandelt hatte, wurde ihm nur das Agio genannt, nicht aber die tatsächlichen Provisionen, die die Kreissparkasse für die Vermittlung der Fondsanteile erhalten hatte. „Das Landgericht München sah damit die Maßstäbe an eine anleger- und objektgerechte Beratung nicht erfüllt und folgte damit der Rechtsprechung des BGH zu Rückvergütungen. Diese besagt, dass die Höhe dieser sogenannten Kick-Backs offengelegt werden muss, da sie wesentlichen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben können“, erklärt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarkrecht der Düsseldorfer Kanzlei mzs Rechtsanwälte, der das Urteil erstritten hatte. Dementsprechend wurde seinem Mandanten vom LG München Schadensersatz zugesprochen (siehe auch http://www.schiffsfonds-recht.de/aktuelles/detail/artikel/schiffsfonds-… ).
Die Kreissparkasse hatte gegen das Urteil des LG München Berufung eingelegt und wollte auch Verjährung geltend machen. Das OLG München wies die Berufung jedoch zurück. Da der Anleger von dem Berater über die Höhe der Provisionen in die Irre geführt wurde, habe die Verjährungsfrist erst zu laufen begonnen als der Anleger von der Gesamthöhe der Provisionen erfahren habe, führten die Richter zur Begründung aus. „In dem Fall konnte mein Mandant zu Recht davon ausgehen, dass die Kreissparkasse nur das Agio erhielt, da die Bank in den Verhandlungen über ihre Vergütung nur das Agio genannt hatte", so Dr. Thomas Meschede. Grundsätzlich gelte, dass die Bank im Rahmen der Anlageberatung ohne Anfrage sämtliche Provisionen der genauen Höhe nach offenlegen müsse.
Gegen die Entscheidung des OLG München steht der Kreissparkasse nunmehr nur noch ein Beschwerderecht beim Bundesgerichtshof zu.
Mehr Informationen: http://www.schiffsfonds-recht.de/lp/hci-capital-schiffsfonds.html
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