„(…) als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme).“ [ § 1 Absatz 2 Satz 3 LuftVG]
Zuständig für die Erteilung einer Erlaubnis sind die Luftfahrtbehörden der Länder gemäß § 31 Absatz 2 Nummer 17 LuftVG in Verbindung mit § 16 LuftVO. Copterportal hat die Kontaktadressen sämtlicher Luftfahrtbehörden im Ratgeber auf der Webseite übersichtlich zusammengefasst.
Wenn die zuständige Luftfahrtbehörde festgestellt hat, dass die beabsichtigte Nutzung des unbemannten Luftfahrtsystems nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit oder Ordnung führt, kann eine Erlaubnis (sog. Aufstiegserlaubnis) erteilt werden.
Im Rahmen ihrer Zuständigkeit haben Bund und Länder einheitliche Regelungen für die Harmonisierung des Verwaltungshandelns erarbeitet. Diese „Gemeinsamen Grundsätze des Bundes und der Länder für die Erteilung der Erlaubnis zum Aufstieg von unbemannten Luftfahrtsystemen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 7 LuftVO“ wurden in den „Nachrichten für Luftfahrer“ (NfL I 281/13) veröffentlicht.
Auf der Website von Copterportal.com werden weitere Regelungen erklärt.
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