Grundsätzlich gilt: Kurzarbeitergeld ist eine Lohnersatzleistung und kann daher nicht im Rahmen von Entgeltumwandlung für eine betriebliche Altersversorgung über Direktversicherung oder Pensionskasse eingesetzt werden.
Es ergeben sich drei unterschiedlichen Situationen für Arbeitgeber:
1. Reine Zahlung von Kurzarbeitergeld
Sofern „nur“ Kurzarbeitergeld gezahlt wird, empfiehlt sich für die Dauer der Kurzarbeit eine befristetete Beitragsstundung. Der Mitarbeiter kann bei Wiederaufnahme der „normalen“ Vergütung entscheiden, ob und in welcher Höhe Beiträge aus dem Bruttoeinkommen nachgezahlt werden sollen. Falls keine Beiträge nachgezahlt werden, wird die Versorgung entsprechend angepasst.
2. Aufstockung zum Nettolohn
Manche Unternehmen stocken die Differenz zum bisherigen Nettoeinkommen teilweise auf. Diese Aufstockungsbeträge können grundsätzlich für die Entgeltumwandlung verwendet werden. Jedoch gilt zu beachten, dass die SV-Beiträge von der Bundesagentur für Arbeit (BA) übernommen werden. So bleibt es bei einer reinen Steuerersparnis für den Mitarbeiter. Wir empfehlen dem Arbeitgeber, den Arbeitgeber-Zuschuss auch dann zu gewähren, wenn er ursprünglich an die Entgeltumwandlung aus SV-pflichtigem Einkommen gekoppelt ist.
3. Aufstockung zum Bruttolohn
Sofern neben der Kurzarbeit noch Bruttolohnzahlungen durch den Arbeitgeber geleistet werden, kann die Entgeltumwandlung „ganz normal“ erfolgen.
Bezüglich der Umsetzung gibt es bei den Versicherern noch keine durchgängige Handhabung. Dabei geht es um Detailfragen, wie z.B. das Aussetzen einer beitragsfreien Mindestrente.
Rüdiger Zielke steht für kurzfristige Anfragen unter @email zur Verfügung.