„Unseriöse Anbieter von Finanzprodukten sollen so im Sinne des Verbraucherschutzes in ihre Schranken gewiesen werden. Aber natürlich sind auch die seriösen Anbieter vom Kleinanlegerschutzgesetz betroffen und müssen sich auf Änderungen einstellen“, sagt der Berliner Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig der bundesweit tätigen Wirtschaftskanzlei ROSE & PARTNER LLP. „Im Wesentlichen verfolgt das Kleinanlegerschutzgesetz zwei Ziele: Auf der einen Seite bessere Informationen für die Anleger und auf der anderen Seite verschärfte Sanktionsmöglichkeiten bei Anbietern, die sich nicht an die Auflagen halten. Also mehr Transparenz und Schutz für Kleinanleger vor riskanten Finanzprodukten“, erklärt der Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Vorausgesetzt das Gesetz passiert im Sommer den Bundesrat und tritt in Kraft, unterliegen Anlageprodukte des bisher kaum regulierten grauen Kapitalmarkts dann dem Vermögensanlagengesetz und müssen entsprechende Informationspflichten erfüllen. Die Anbieter der Kapitalanlagen müssen dann ein Vermögensanlage-Informationsblatt (VIB) erstellen. Rechtsanwalt Dr. Jänig: „Sowohl das VIB als auch andere Werbemittel müssen dann einen deutlichen Warnhinweis enthalten, dass die Anleger auch den Totalverlust des eingesetzten Geldes erleiden können.“ Wörtlich soll der Warnhinweis wie folgt lauten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum vollständigen Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Zudem sind die Emissionsprospekte nicht mehr unbegrenzt gültig, sondern müssen alle zwölf Monate aktualisiert werden. Darüber hinaus müssen auch persönliche Verflechtungen zwischen Emittent und Vertrieb verstärkt offen gelegt werden Die Finanzdienstleistungsaufsicht BaFin kontrolliert und überwacht die Finanzprodukte. Verstoßen die Anbieter gegen ihre Informationspflichten kann die BaFin Sanktionen verhängen, z.B. die Werbung oder den Vertrieb beschränken oder verbieten. Für die Kapitalanlagen sollen Mindestlaufzeiten von zwei Jahren und eine Kündigungsfrist von einem Jahr gelten.
Ausnahmen vom Kleinanlegerschutzgesetz gibt es beim Crowdfunding: Erst bei einem Emissionsvolumen ab 2,5 Millionen Euro soll ein Anlageprospekt ausgehändigt werden müssen. Ursprünglich war dies schon bei einer Summe von einer Million Euro vorgesehen. Ein VIB muss aber auch für diese Kapitalanlagen erstellt werden. Bei sozialen Projekten entfällt auch dieses, wenn der Vertrieb provisionsfrei erfolgt.
Weitere Informationen zum Thema Finanzdienstleistungen, Finanzierung und Aufsichtsrecht hat ROSE & PARTNER LLP unter http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/finanzdienstleistungen-finanzi… sowie http://www.rosepartner.de/rechtsberatung/finanzdienstleistungen-finanzi… zusammengefasst.
Dr. Ronny Jänig, LL.M.
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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