Auf die Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr hatten Darlehensnehmer bestanden, die jetzt mit Unterstützung der Düsseldorfer Kanzlei mzs Recht erfolgreich Klage gegen die Postbank AG führen konnten. Im April 2010 war der betreffende Darlehensvertrag über knapp 160.000 Euro geschlossen worden. 3318 Euro behielt die Postbank als Bearbeitungsentgelt ein. Im Herbst 2013 forderte Rechtsanwältin Stefanie Sommermeyer im Auftrag ihrer Mandanten diese Gebühren wieder zurück. Sommermeyer: "Unserer Ansicht nach war die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes unwirksam.“ Die Postbank hatte im Wesentlichen argumentiert, die Bearbeitungsgebühr sei individuell vereinbart worden und stelle einen nicht "überraschenden wesentlichen Vertragsbestandteil der Hauptleistung" dar und sei daher einer Überprüfung des Gerichts entzogen.
Das AG Bonn urteilte jedoch, dass die Bearbeitungsgebühren von der Postbank wieder herausgegeben werden müssen, weil sie ohne Rechtsgrund geleistet worden sei. Die Regelung der Bearbeitungsgebühr in dem Darlehensvertrag sei unwirksam. Sommermeyer: "Entscheidend ist, dass die Bearbeitungsgebühr nicht von den Darlehensnehmern ausgehandelt werden konnte, sondern von der Postbank für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert war. Damit liegen Allgemeine Geschäftsbedingungen vor, die den Darlehensnehmer nicht unangemessen benachteiligen dürfen.“
Das Amtsgericht folgte dieser Auffassung. Die Klausel der Bearbeitungsgebühr verstoße gegen § 307 BGB und stelle eine unangemessene Benachteiligung zu Lasten der Kläger dar. Hauptpflicht im Rahmen des Darlehensvertrages seien die Rückzahlung des Darlehens und die Zinsleistung. Die Bearbeitungsgebühr stelle demgegenüber eine laufzeitunabhängige Einmalzahlung bei Vertragsschluss dar und sei gerade keine Gegenleistung für die Herausgabe des Darlehens. Die Bearbeitung des Darlehens diene darüber hinaus in erster Linie den Interessen der Bank. Bei der Bearbeitungsgebühr handle es sich nämlich um eine nicht erstattungsfähige Einmalzahlung für die Beklagte ohne Ausfallrisiko. Für Nebenleistungen, die eine Bank vorwiegend im eigenen Interesse erbringt, darf sie dem Darlehensnehmer aber keine Kosten aufbürden.
Aus diesem Grunde ist auch die Vereinbarung von Kontoführungsgebühren für Darlehenskonten regelmäßig unwirksam. Auch in diesem Verfahren waren die Herausgabe der bereits gezahlten Kontoführungsgebühren und der zukünftigen Verzicht auf selbige geltend gemacht. Diese Ansprüche hatte die Beklagte allerdings anerkannt.
Was sich hier für den Laien kompliziert anhört, kann auf eine einfache Aussage herunter gebrochen werden: Bearbeitungsgebühren dürfen – wenn sie nicht individuell vereinbart werden – nicht von dem Darlehensnehmer verlangt werden. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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