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Rechtsanwalt Mathias Nittel - Fachanwalt für Erbrecht | Fachanwalt für Bank- und Kapitalmakrtrecht

Anwaltskanzlei

Hansa Treuhand Flottenfonds III - Schadenersatz für Anleger wegen Prospekt- und Beratungsfehlern


12. April 2012, 09:37
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Fachanwälte setzen Ansprüche für Schiffsfonds-Anleger durch

Knapp 62 Mio. € investierten Anleger im Jahr 2004 in den Hansa Treuhand Flottenfonds III (Hansa Treuhand Dritter Beteiligungsfonds GmbH & Co. KG). Seit 2009 warten die Anleger auf Ausschüttungen und viele werden sich fragen, ob die zwei Containerschiffe und der Öltanker, in die der Fonds investiert hat, die HS Beethoven, die Merkur Bay und die HS Tosca, im Insolvenzstrudel, der die Schiffsfonds derzeit erfasst hat, überleben können. Vielen Anlegern des Fonds wird aber auch erst jetzt klar, welch riskantes Investment sie eingegangen sind. Ein Schiffsfonds ist eine unternehmerische und hoch spekulative Beteiligung, die für den Anleger mit dem Risiko des Totalverlustes behaftet ist.

Schadenersatz als Ausweg

Für Anleger, die angesichts der geringen Erlöse der Fondsschiffe und der ausbleibenden Ausschüttungen um ihr investiertes Geld fürchten, bietet die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen eine realistische Chance. Hintergrund sind zahlreiche nach unserer Auffassung bestehende Prospektfehler und Beratungsfehler, die wir bei den von uns vertretenen Anlegern des Hansa Treuhand Flottenfonds III festgestellt haben.

Zahlreiche Beratungsfehler

In den uns bekannten Anlagegesprächen finden sich immer wieder identische Beratungsfehler, die jeder für sich genommen Schadenersatzansprüche begründen:

- Altersvorsorge: Die Beteiligung am Hansa Treuhand Flottenfonds wurde zahlreichen Mandanten als sichere Anlage für die Altersvorsorge und zur Erzielung regelmäßiger Einkünfte zur Aufbesserung von Pension oder Rente angeboten. Bei der Beteiligung an einem Schiffsfonds handelt es sich aber um eine unternehmerische und hochspekulative Anlage, die für den Anleger mit einem Totalverlustrisiko verbunden ist. Als Altersvorsorge oder zur Anlage von Vermögen im Alter ist sie völlig ungeeignet.

- Keine Veräußerung auf dem Zweitmarkt möglich: Die Mandanten wurden auch nicht darauf hingewiesen, dass eine Veräußerung der Anteile infolge des Fehlens eines Zweitmarkts faktisch unmöglich ist, so dass eine langfristige Bindung des investierten Kapitals eingegangen wird.

- 25,9% der Anlegergelder für nicht investive Zwecke: Ebenso fehlte regelmäßig ein Hinweis darauf, dass lediglich 76,3% des von den Anlegern aufgebrachten Kapitals (incl. Agio) für den Erwerb der Schiffe verwandt wurde, 25,9% aber in diverse Dienstleistungsvergütungen floss und damit nicht für investive Zwecke verwandt wurde.

- Vertriebskosten 22%: Darauf, dass die Platzierungskosten, also die für den Vertrieb der Fondsanteile anfallenden Kosten insgesamt 22% des Anlegerkapitals ausmachten, wurden die Anleger regelmäßig ebenfalls nicht hingewiesen. Dabei besteht ab einer Höhe der Vertriebskosten von 15% für alle Anlageberater und Anlagevermittler eine Verpflichtung, auf die Höhe dieser Kosten hinzuweisen, um die darin liegende Gefährdung der Rentabilität der Anlage offenzulegen.

- Verschweigen von Kickbacks: Die im Vertrieb des Fonds involvierten Banken haben darüber hinaus in keinem uns bekannten Fall auf die an sie erfolgsabhängig fließende Vertriebsprovision hingewiesen. Nach der kickback-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wären sie hierzu verpflichtet gewesen.

- Sondervergütungen: Dem Initiator und dem Vertragsreeder ist auf der Ebene der Ein-Schiffs-Kommanditgesellschaften eine besondere Ergebnisbeteiligung eingeräumt. Auf diese Sondervorteile hätte der Berater hinweisen müssen.

- Zwischenhandelsgewinne: Zwei Schiffe wurden aus zweiter Hand erworben. Bei einem Schiff gehörte der Vorbesitzer zur Unternehmensgruppe des Initiators, bei einem anderen stand er dem Vertragsreeder nahe. Beide hatten die Schiffe 2002 in Fahrt gesetzt. Über Gewinne, die sie möglicher Weise durch den Verkauf an die zur Fondsgesellschaft gehörenden Einschiffsgesellschaften erzielt haben (dass sie Verluste gemacht hätten, ist wenig realistisch) hätte der Berater die Anleger aufklären müssen.

Zahlreiche Prospektfehler

Bei der Prüfung des Prospekts sind uns zahlreiche Punkte aufgefallen, die nach unserer Ansicht Prospektfehler darstellen und Schadenersatzansprüche gegen die Gründungsgesellschafter des Fonds sowie die Anlageberater begründen.

- Weichkosten nicht erkennbar: Der Prospekt enthält keine kumulierte Darstellung der Investitionen der Einschiffgesellschaften. Erst durch umfangreiche Berechnungen ist erkennbar, welcher Teil des vom Anleger aufgebrachten Kapitals werthaltig in die Schiffsinvestition fließt (nur 76,3%) und welcher für nicht investive Zwecke, so genannte Weichkosten verwendet wird. Dahinter verbergen sich diverse Vergütungen, insbesondere die Platzierungskosten (Vertriebskosten) mit 22,7% des Anlegerkapitals. Der Bundesgerichtshof hat mehrfach entschieden, dass der Prospekt diese Information in einer Form vorhalten muss, die weiteres Nachrechnen erübrigt.

- Unklare Darstellung des Anfalls von Vertriebskosten: Im Prospekt heißt es einerseits, die Konzeption und Vertrieb erfolgten auf der Ebene des Flottenfonds III, andererseits werden die Kosten hierfür bei den Kostenaufstellungen der Einschiffsgesellschaften angesiedelt.

- Agio bei Einnahmen und Investitionen nicht berücksichtigt: Bei der Darstellung der Einnahmen und Ausgaben der Einschiffsgesellschaften wird das Agio, von einer Fußnote abgesehen, nicht berücksichtigt, obwohl es den Einschiffsgesellschaften zufließt. Für den Anleger sind daher die tatsächlichen Einnahmen und die tatsächlichen Ausgaben nicht zu erkennen.

- Unzutreffende und widersprüchliche Darstellung der fehlenden Veräußerbarkeit der Fondsanteile: Anteile an geschlossenen Fonds sind, da es hierfür keinen offiziellen Zweitmarkt gibt, nicht bzw. nur mit erheblichen Preisabschlägen zu veräußern. Hierauf weist der Prospekt zwar ansatzweise an einer Stelle hin, stellt in einem weiter vorne liegenden Teil des Prospektes allerdings nur die Erfolge des vom Initiator betriebenen Zweitmarktes heraus, ohne offenzulegen, welche Preisabschläge zum ursprünglichen Investitionspreis die Anleger dabei hinnehmen mussten.

Angesichts dieser Vielzahl von Punkten sehen wir für Anleger des Hansa Treuhand Flottenfonds III grundsätzlich gute Chancen, Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

Möchten Sie als Anleger des HANSA TREUHAND Dritter Beteiligungsfonds GmbH & Co. KG (HATR13) wissen, wie Ihre Chancen zur Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen stehen? Rufen Sie an, wir helfen Ihnen gerne.

Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Mathias Nittel, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht
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Über Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht

Die Anwälte von Nittel | Kanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht in Heidelberg und München vertreten seit Jahren mit großem Erfolg private und institutionelle Anleger gegen Banken, Versicherungen, andere Finanzinstitute, Vermögensverwalter, Anlageberater und sonstige Finanzdienstleister sowie Emittenten von Anlageprodukten. Unsere Kernkompetenz ist es, Anleger vor unseriösen und betrügerischen Angeboten zu schützen und Schadenersatzansprüche durchzusetzen.

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