Aktuell sind bei Prokon Verluste in dreistelliger Millionenhöhe aufgelaufen, während an die Anleger noch höhere Summen für Zinszahlungen geflossen sind. Anlegern wird nun offen mit Insolvenz gedroht, wenn sie auf der sofortigen Auszahlung ihres Kapitals bestehen. Prokon hatte seine Anleger aufgefordert, kein weiteres Kapital abzuziehen, um eine Insolvenz zu vermeiden. Dann wäre nicht nur die Zinszahlung in Gefahr, sondern auch das Genussrechtskapital. Genussrechteinhaber sind im Falle einer Insolvenz gegenüber anderen Gläubigern im Nachteil, da ihre Ansprüche erst nach denen anderer Gläubiger, wie Banken, Mitarbeiter und Lieferanten bedient werden.
Dabei gilt es zwei unterschiedliche Genussrechtstypen zu unterscheiden. Der Typ A ist kurzfristig kündbar, der Typ B hat eine längere Anlagedauer von fünf bis zehn Jahren. Der überwiegende Teil des Anlagekapitals zählt zum Typ A und ist kurzfristig, mit einer Vier-Wochenfrist zum Monatsende, kündbar.
Betroffene Anleger sollten sich zeitnah mit der Deutschen Anlegerstiftung in Verbindung setzen.
Christiana Franke
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