Kritik gibt es vom Transportgewerbe – und das schon seit geraumer Zeit. Nicht nur für die neue finanzielle Herausforderung, sondern auch für die Berechnungsgrundlagen.
Etwas differenzierter zeigt sich daher der neue Maut-Beschluss.
DIE VIER WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN AUF EINEN BLICK
1. Es werden erstmals (streckenbezogene) Kosten für Lärmbelästigung erhoben –
durchschnittlich erhofft sich der Staat dadurch zusätzliche Einnahmen von 86 Millionen Euro im Jahr. Der Mautteilsatz für die verursachten Lärmbelastungskosten je Kilometer liegen bei: 0,002 Euro.
2. Schweren Fahrzeugen werden Kosten für eine stärkere Straßenbelastung und -abnutzung in Rechnung gestellt. Zukünftig maßgebend ist hier ausschließlich die Gewichts- und nicht, wie bisher, die Achsklasse.
3. Elektro-Lkws und gasbetriebene Fahrzeuge hingegen sind gänzlich von der Maut befreit.
4. Zukünftig soll schon im Bundesfernstraßenmautgesetz festgelegt werden, welche Mauthöhe im Falle des nicht ordnungsgemäßen Nachweises von Gewicht und Emissionsklasse gilt.
MAN ZEIGT SICH GEWAPPNET
Und irgendwie scheint man sich – auch wenn der Beschluss nun etwas ausgearbeiteter ist – schon auf weitere Kritik eingestellt zu haben, stehen neben den Beschlüssen und Änderungen doch auch gleich zahlreiche Rechtfertigungen in dem Gesetzesentwurf.
Kurzer Blick in den „Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßenmautgesetzes“, so der vollständige Name, und schon kann man …
… der Wirtschaft, die sich über gestiegene Bürokratiekosten beschwert, von der „One in, one out“-Regel erzählen. Im Original: „Die ‚One in, one out‘-Regel wird grundsätzlich für alle Regelungsvorhaben der Bundesregierung angewendet, die sich auf den laufenden Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft auswirken. Kern dieses Ansatzes ist es, dass in gleichem Maße Belastungen abgebaut werden, wie durch neue Regelungsvorhaben zusätzliche Belastungen entstehen. Das Ziel ist, den Anstieg von Belastungen dauerhaft zu begrenzen, ohne politisch gewollte Maßnahmen zu behindern.“ Und weiter: „Der Wirtschaft entstehen geänderte Informationspflichten dadurch, dass zukünftig die Gewichtsklasse als Merkmal für die Mauthöhe berücksichtigt wird (7,5 bis unter 12 Tonnen, 12 bis 18 Tonnen oder größer 18 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht). Dagegen entfällt zukünftig das Merkmal der Achsklasse bei mautpflichtigen Fahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 18 Tonnen Insgesamt bleibt es bei vier Kategorien für den Mautteilsatz der Infrastrukturkosten. Im Zusammenhang mit der Anlastung der Lärmbelastungskosten entstehen keine Informationspflichten, weil diese Daten streckenbezogen und nicht nutzerbezogen sind. Per Saldo ergibt sich kein zusätzlicher Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft.“
… kleinen und mittelständischen Unternehmen, die um ihre Zukunft fürchten, mitteilen: „Die Maßnahme berücksichtigt in ihrer Folge die Ziele der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und damit auch der sozialen Verantwortung sowie den Umweltschutz im Sinne der Nachhaltigkeitsstrategie. Die Sicherung des Verkehrs und seiner Infrastruktur sind unerlässliche Voraussetzungen für eine funktionierende Wirtschaft. Die Lkw-Maut bietet einen Anreiz, möglichst emissionsarme Nutzfahrzeuge mit dem günstigsten Mautsatz einzusetzen. Sie fördert die Internalisierung externer Kosten, da die Mautsätze externe Kosten berücksichtigen, die der Güterkraftverkehr verursacht (Mautteilsätze für die verursachten Luftverschmutzungskosten und Lärmbelastungskosten). Die Mautpflicht kann sich positiv auf den Anteil des Schienenverkehrs und der Binnenschifffahrt an der Güterbeförderungsleistung auswirken.“
… Verbrauchern, die nun höhere Preis fürchten, kurz und knapp entgegnen: „Einzelpreisanpassungen können nicht ausgeschlossen werden. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere auf das Verbraucherpreisniveau, sind jedoch nicht zu erwarten.“
VORSICHT VOR FEHLINVESTITIONEN
Und, ganz wichtig: Unternehmen, die aufgrund der neuerlichen Maut-Befreiung von Elektro-Lkws und gasbetriebenen Fahrzeugen jetzt daran denken, ihren gesamten Fuhrpark umzustellen, sei aber gesagt, dass die Befreiung nur für einen kurzen, zwei- bis dreijährigen Zeitraum gelten soll. Oder, wie es im Entwurf heißt: „Bisher fallen Elektrofahrzeuge in die günstigste Mautkategorie A, d.h. ein Mautteilsatz für die verursachten Luftverschmutzungskosten wird nicht erhoben. Der Mautteilsatz für die Infrastrukturkosten wird aber entsprechend der Achszahl berechnet. Um in der Anfangsphase den Markthochlauf von Lkw mit Elektroantrieb mit einem zulässigen Gesamtgewicht ab 7,5 Tonnen zu unterstützen, sollen diese Fahrzeuge vorübergehend über den neuen Mautbefreiungstatbestand des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 komplett von der Lkw-Maut befreit werden. Diese Mautbefreiung sollte in zwei bis drei Jahren anhand der dann vorliegenden Marktgegebenheiten überprüft und entschieden werden, ob und in welchem Umfang diese Fahrzeuge zur Finanzierung der Wegekosten herangezogen werden.“
„Das ist der Weltlauf! Keins der Dinge hat Bestand.“
(Aussage des Dichters Euripides, die auch nach rund 2.500 Jahren noch Bestand hat …)
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Wir von der HDS International Group (http://www.hds-international.group/) verfolgen mit Spannung alle Trends und Entwicklungen in der Logistik – und beraten Sie gern bei der Planung und Umsetzung Ihrer Transporte. Wir zeigen Ihnen auf, wie Sie auch mit steigenden Mautgebühren Kosten einsparen können und Fehlinvestitionen verhindern.
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