Im Fall war die Bearbeitungsgebühr in dem Klauselwerk des Kreditgebers als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) eingebunden. Diese Klausel unterlag daher der strengen AGB-Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 BGB. Die Richter urteilten, dass die Klausel unwirksam ist, weil sie den Kreditnehmer unangemessen benachteiligt und gegen Treu und Glauben verstößt.
Dies begründete das OLG insbesondere damit, dass eine Bank nicht mittels einseitig vorformulierter Vertragsbedingungen (AGB) Kosten auf ihre Kunden abwälzen dürfe, die sie nach dem Gesetz selbst zu tragen hat. Bearbeitungsgebühren werden dabei meist erhoben, um die Bonitätsprüfung der Kunden zu finanzieren. Diese Bonitätsprüfung erfolge aber einzig und alleine im Interesse der Bank. Daher habe die Bank auch die hierfür anfallenden Kosten zu tragen.
Rechtsanwalt Cäsar-Preller, Fachanwalt für Bank und Kapitalmarktrecht und Anlegerschützer, begrüßt dieses Urteil: „Das Urteil ist ein Schritt in die richtige Richtung. Banken versuchen nicht selten, von ihren Kunden Gebühren abzuverlangen, auf die sie keinen gesetzlichen Anspruch haben. Daher sollten Kunden die zur Unterschrift vorgelegten Verträge genauestens prüfen,“ so der Jurist. Die Rechtsanwaltskanzlei Cäsar-Preller berät Sie gerne, nicht nur in Wiesbaden, sondern auch in unseren Sprechstundenorten Berlin, Hamburg, Köln, Stuttgart, Bad Harzburg, München.
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