In diesem Urteil hat der Bundesfinanzhof noch einmal klargestellt, dass es der Steuerbefreiung nach den §§ 4 Nr. 1 bst b, 6a UStG nicht entgegenstehe, wenn der Lieferant eine innergemeinschaftlichen Lieferung nach seinen Nachweispflichten gem. den §§ 17a ff. UStDV (Umsatzsteuerdurchführungsverordnung) nicht nachkomme. Die Erfüllung der Nachweispflichten der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung ist keine materielle Voraussetzungen für die Steuerbefreiung als innergemeinschaftliche Lieferung. Kommt der Lieferant diesen Nachweispflichten nicht nach, so ist zwar grundsätzlich davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht erfüllt sind. Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine Steuerbefreiung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Denn sollte der Lieferant trotz der Nichterfüllung der formellen Nachweispflichten objektiv zweifelsfrei darlegen können, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind bzw. steht dies objektiv fest, so ist die Steuerbefreiung zu gewähren.
Zudem betont der Bundesfinanzhof noch einmal, dass die Steuerbefreiung nicht versagt werden kann, wenn der Lieferungsempfänger den innergemeinschaftlichen Erwerb selbst nicht versteuert. Etwas anderes gelte in diesem Fall nur, wenn der Lieferant bei der Lieferung die Identität des Warenerwerbers verschleiert hat, um diesem zu ermöglichen, die Mehrwertsteuer zu hinterziehen. Dasselbe gilt, wenn eine Steuerhinterziehung des Erwerbers vorliegt und der Lieferant nicht in gutem Glauben gehandelt und alle Maßnahmen ergriffen hat, die vernünftigerweise verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, muss jedoch von der Finanzbehörde nachgewiesen werden, indem sie Feststellungen trifft, die eine Beteiligung des Lieferanten an der Steuerhinterziehung des Erwerbers begründen. Dabei bedarf es auch Feststellungen bezüglich des subjektiven Tatbestands der Steuerhinterziehung, mithin des Vorsatzes des Lieferanten.