Zu den Details der Regelung schreibt die Regierung, im Jahre 2011 habe es umfassende Änderungen an der Vorschrift gegeben. Eine strafbefreiende Selbstanzeige sei seitdem bei einem Hinterziehungsbetrag von mehr als 50.000 Euro nicht mehr möglich.
Stattdessen werde in diesen Fällen von der Verfolgung einer Steuerstraftat abgesehen, wenn der Täter die hinterzogenen Steuern entrichte und außerdem einen Geldbetrag in Höhe von fünf Prozent der hinterzogenen Steuern zu Gunsten der Staatskasse zahle. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass eine Selbstanzeige bei einer Entdeckung der Tat nicht mehr möglich sei.