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Anwaltskanzlei

Dr. Peters Schiffsfonds in Seenot – Sechs DS-Rendite-Fonds melden Insolvenz an


11. April 2013, 16:56
PRESSEMITTEILUNG/PRESS RELEASE

Gleich sechs Dr. Peters Schiffsfonds sind in akuter Seenot. Wie das fondstelegramm berichtet, wurde über den DS-Rendite-Fonds 38 MS Cape Hatteras (Az.: 67b IN 91/13), den DS-Rendite-Fonds 39 MS Cape Horn (Az: 67b IN 92/13), den DS-Rendite-Fonds 47 MS Cape Norman (Az.: 67b IN 89/13), den DS-Rendite-Fonds 51 MS Cape Scott, (Az.: 67b IN 93/13), den DS-Rendite-Fonds 57 MS Cape Spear (Az.: 67b IN 94/13) und den DS-Rendite-Fonds 65 MS Cape Henry (Az.: 67b IN 90/13) am 4. April 2013 das vorläufige Insolvenzverfahren eröffnet. Betroffene Anleger sollten sich schnell an einen versierten Rechtsanwalt wenden, der ihre Ansprüche auf Schadensersatz überprüfen kann, rät Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei mzs Rechtsanwälte.

Die Nachricht über die Insolvenzen kommt nicht völlig überraschend. Denn die Schifffahrt befindet sich schon seit langer Zeit in einer schweren Krise. In der Folge gerieten auch immer mehr Schiffsfonds in wirtschaftliche Schwierigkeiten. „Ein beliebtes Mittel, sich wieder liquide Mittel zu verschaffen war, bereits geleistete Ausschüttungen an die Anleger wieder zurückzufordern. Doch diesen Weg hat der BGH mit seinen jüngsten Urteilen Mitte März in vielen Fällen verbaut“, so Dr. Meschede. „Von den beiden Urteilen waren die Dr. Peters Schiffsfonds DS Rendite-Fonds 38 MS Cape Hatteras und DS Rendite-Fonds 39 MS Cape Horn betroffen.“

Der Bundesgerichtshof hatte in den genannten Fällen entschieden, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten eines in der Rechtsform einer GmbH & Co KG organisierten Schiffsfonds nur dann von der Gesellschaft zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag eindeutig geregelt ist. Dies war bei den beiden streitgegenständlichen Schiffsfonds aber nicht der Fall. (Urteile vom 12. März 2013 - II ZR 73/11 und II ZR 74/11).

„Nach der Insolvenz der oben genannten DS-Rendite-Fonds haben die Anleger nun jedoch zu befürchten, dass sie von den Gläubigern im Außenverhältnis gemäß §172 HGB auf Rückzahlung von Ausschüttungen haftbar gemacht werden“, so Dr. Meschede. „Dies hängt davon ab, mit welcher Haftquote sie ins Handelsregister eingetragen wurden“, so der Fachanwalt weiter.
Nicht nur deshalb sollten die betroffenen Anleger rechtlichen Rat bei einem versierten Fachanwalt einholen. Denn es geht auch darum, dass die Anleger Ansprüche auf Schadensersatz geltend machen können. Diese können sich beispielsweise durch Falschberatung begründen lassen. Dr. Meschede: „Die Anleger müssen ausdrücklich auf alle wirtschaftlichen Risiken hingewiesen werden, die ihrer Kapitalanlage innewohnen. Das ist unserer Erfahrung nach aber gerade bei Schiffsfonds häufig nicht geschehen. Im Gegenteil: Schiffsfonds wurden gerne als sichere Altersvorsorge angepriesen – und das sind sie ganz sicher nicht.“

Außerdem hätten die Anleger auch über die Rückvergütungen, so genannte Kick-Backs, die die Bankberater für die Vermittlung der Anlage erhalten, aufgeklärt werden müssen.

Die Kanzlei mzs Rechtsanwälte vertritt bundesweit geschädigte Anleger von Schiffsfonds.

Mehr Informationen: http://www.schiffsfonds-recht.de/aktuelles/nachrichten-zu-schiffsfonds…

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