Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht der Kanzlei mzs Rechtsanwälte, setzte den Schadensersatzanspruch für seinen Mandanten durch. Dieser hatte im Jahr 2007 auf Anraten eines Beraters der Kreissparkasse 100.000 Euro in den Schiffsfonds HCI Euroliner investiert.
In der Begründung führte das Landgericht München aus, dass der Anlageberater der Kreissparkasse den Anleger nicht über die Rückvergütungen, die die KSK für die Vermittlung der Anlage von der Fondsgesellschaft erhalten habe, informiert hat. Dies sei aber zwingend erforderlich, da diese so genannten Kick-Back-Zahlungen erheblichen Einfluss auf die Investitionsentscheidung des Anlegers haben können. Nur wenn der Anleger über alle Provisionen informiert ist, könne er entscheiden, ob das Geldinstitut ihm eine Kapitalanlage vermittelt, die zu seinen Wünschen passt oder ob es ihm schlicht um die eigene Provision geht. Dr. Meschede: „Damit folgte das LG München der Rechtsprechung des BGH. Demnach muss der Anleger über diese Rückvergütungen aufgeklärt werden. Und zwar ungefragt. Auch das stellte das Landgericht München in aller Deutlichkeit klar.“
Die Kreissparkasse konnte sich auch nicht auf Verjährung der Schadensersatzansprüche berufen, da ihr Kunde schon seit 2008 von der wirtschaftlichen Fehlentwicklung des Fonds gewusst habe. Dies sei für die Verjährung in diesem Fall nicht von Bedeutung, urteilte das LG München. Vielmehr sei entscheidend, zu welchem Zeitpunkt der Anleger von den Provisionen der Kreissparkasse, die über das Agio hinausgingen, erfahren habe. Insofern sei noch keine Verjährung eingetreten.
Dr. Meschede: „Das Urteil ist ein weiterer Beleg dafür, dass Anleger nicht auf ihrem Schaden sitzen bleiben müssen. Die Maßstäbe an eine anleger- und objektgerechte Beratung sind hoch. Werden diese nicht eingehalten, können daraus Ansprüche auf Schadensersatz erwachsen, wie sich immer wieder zeigt.“
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