Die Zahlen verdeutlichen, welche erhebliche Bedeutung Unternehmensgruppen für das Wirtschaftsgeschehen haben: auf alle Wirtschaftsabschnitte bezogen vereinen sie einen Umsatzanteil von 70 Prozent und einen Beschäftigtenanteil von über 50 Prozent auf sich. Trotz dieser Bedeutung sieht das deutsche Insolvenzrecht bisher keine besonderen Regelungen vor, um die Insolvenz einer Unternehmensgruppe angemessen zu bewältigen. „Eine isolierte Abwicklung kann dazu führen, dass der in dem Unternehmensverbund enthaltene Mehrwert nicht für die Gläubiger realisiert werden kann“, sagte Leutheusser-Schnarrenberger.
Der Schwerpunkt des Gesetzentwurfs liegt auf einer Harmonisierung der Insolvenzverfahren über das Vermögen der einzelnen konzernangehörigen Gesellschaften. Gerichtstands- und Verweisungsregelungen erlauben es den Geschäftsleitern und Insolvenzverwaltern, die Verfahren über die einzelnen Konzerngesellschaften an einem Insolvenzgericht zu konzentrieren. Eine solche Konzentration lässt den Abstimmungsbedarf zwischen den Gerichten entfallen. Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf als Novum ein besonderes Koordinationsverfahren, das insbesondere eine Sanierung der Unternehmensgruppe ermöglichen soll. Eine zentrale Rolle spielt dabei der Koordinationsverwalter, dem die Aufgabe zukommt, mögliche Reibungsverluste zwischen den parallel anhängigen Insolvenzverfahren über die einzelnen Konzerngesellschaften zu minimieren.
Leutheusser-Schnarrenberger bilanziert: „In Fortsetzung des bereits erfolgreich mit dem ESUG eingeschlagenen Weges wird so auch für Unternehmensgruppen ein rechtlicher Rahmen geschaffen, um deren Sanierung zu erleichtern und somit eine neue Sanierungskultur in Deutschland zu fördern.“