„Das ist zwar verständlich, aber dennoch sollten Arbeitnehmer immer Wert auf ein gutes Arbeitszeugnis legen“, betont Rechtsanwalt Ralph Sauer, Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr. „Denn das Arbeitszeugnis begleitet ihn den Rest des Berufslebens und gibt Aufschluss über seine Fähigkeiten und Qualitäten.“ Leider ist die Sprache in einem Arbeitszeugnis nicht immer verständlich und häufig auch irreführend, da so etwas wie ein „Geheim-Code“ verwendet wird. Eine ganz eigene Zeugnis-Sprache. Nicht jede Formulierung, die sich zunächst positiv anhört, ist es auch tatsächlich. Das hängt mit der Pflicht der Arbeitgeber zur wohlwollenden Formulierung zusammen.
Vermeintlich positiv klingende Formulierungen in einem Arbeitszeugnis können tatsächlich eine negative Bewertung darstellen. Es klingt doch beispielsweise gut, wenn es heißt, dass sich der Arbeitnehmer stets bemüht hat, seine Arbeit zu erledigen – was aber nach der Zeugnissprache in Wirklichkeit eine vernichtende Bewertung darstellt. Tatsächlich bedeutet es: Der Arbeitnehmer war unfähig eine akzeptable Leistung zu erbringen. Doch nicht nur die Formulierung selbst ist entscheidend. Auch das Weglassen bestimmter Textpassagen führt zu einer schlechten Note. So erwarten Personalverantwortliche im Arbeitszeugnis einen Abschlusssatz, der Dank und Bedauern ausdrückt, sowie Zukunftswünsche beinhaltet.
Ein Zeugnis, das eine sehr gute Leistungs- und Verhaltensbewertung ausdrückt, wird durch die fehlende Schlussformel deshalb erheblich abgewertet. „Das Arbeitsgericht München hat daher mit Urteil vom 22.03.2012 entschieden, dass bei einem guten bis sehr guten Zeugnis die Dankes- und Bedauernsformel nicht weggelassen werden kann“, so Rechtsanwalt Ralph Sauer.
Viele Arbeitgeber schreiben Arbeitszeugnisse ohne Kenntnisse über die Bedeutung von einzelnen Formulierungen oder solcher Schlussformeln. Es kommt daher sehr häufig vor, dass eigentlich ein gutes Zeugnis erteilt werden sollte, aber aufgrund mangelnder Kenntnisse dieser Zeugnisregeln im Zeugnis dann unbeabsichtigt eine schlechte Bewertung steht. „Es lohnt sich in jedem Fall, mit dem Arbeitgeber über den Zeugnisinhalt zu verhandeln. Entspricht ein Arbeitszeugnis nicht der Leistung des Arbeitnehmers und ist der Arbeitgeber auch nicht bereit, das Zeugnis zu ändern, kann die Änderung gerichtlich durchgesetzt werden“, erklären die Juristen der Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr. Zu beachten ist jedoch, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis wegen drohender Ausschlussfristen schnellstmöglich geltend gemacht werden sollten. Auch sollte ein Zeugnis verfasst werden, solange die Aufgabenstellung und deren Bewertung aus der Erinnerung abrufbar sind. Der betroffene Arbeitnehmer sollte sich deshalb sofort über die Rechtslage informieren. Das Arbeitszeugnis ist immerhin ein wichtiger Türöffner für die weitere berufliche Karriere.
Die Kanzlei Himmelsbach & Sauer in Lahr berät Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Fragen rund um das Arbeitsrecht.
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