06.07.2015 - Zahlreiche Sparkassen und Kreissparkassen verwendeten in den Jahren 2011 bis 2013 im Zusammenhang mit dem Abschluss von Verbraucherdarlehensverträgen Widerrufsbelehrungen, bei denen die Belehrung im so genannten Ankreuzmodell (auch checkbox-Modell) erfolgte. Dabei wurden die Textpassagen, die für den konkreten Fall Anwendung finden sollten, durch die Sparkasse angekreuzt. Der für Bankrecht zuständige 17. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München hat in seinem Urteil vom 21.05.2015 (17 U 334/15 - nicht rechtskräftig) nunmehr festgestellt, dass in den ihm zur Entscheidung vorliegenden drei Widerrufsbelehrungen eine äußere Form der Gestaltung gewählt wurde, die nicht dem so genannten Deutlichkeitsgebot genügen.
Die von der beklagten Sparkasse verwendeten Widerrufsbelehrungen waren nicht entsprechend § 495 Abs. 2 Satz 1 BGB, Artikel 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung in hervorgehobener und deutlicher Form gestaltet. Dies gilt nach Ansicht des Bankrechts-Senats bereits deshalb nicht, weil sich das Druckbild der Widerrufsbelehrung und weiterer Informationen, die mit einem einzigen fettgedruckten Rahmen umrandet sind, nicht unterscheidet. Dies entspricht, so der Senat, nicht den Anforderungen an eine hervorgehobene und deutliche Gestaltung
Nach unserer Erfahrung tritt dieses Problem bei den Darlehensverträgen zahlreicher Sparkassen und Kreissparkassen auf, die das entsprechende Muster in den Jahren 2011 - 2013 verwendet haben.
Die Darlehensnehmer haben daher auch heute noch gute Chancen, Ihre Darlehensverträge zu widerrufen. Damit können sie von den Einsparungsmöglichkeiten der derzeit niedrigen Zinssätze profitieren. Sollten Sie einen Darlehensvertrag mit einer Sparkasse oder Kreissparkasse bereits abgelöst und dafür ein Vorfälligkeitsentgelt gezahlt haben, so kann auch dieses mit Erfolg zurückgefordert werden.
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