Für CLLB Rechtsanwälte ist es in diesem Zusammenhang keinesfalls nachvollziehbar, weshalb die ALAG - Geschädigten im Rahmen dieser Vergleichsvereinbarungen auch auf alle weiteren Ansprüche, vor allem gegenüber den Beratern bzw. Beratungsgesellschaften, verzichten sollen. Die Berater bzw. die Beratungsgesellschaften können sich auf diesem Wege bequem aus der Affäre ziehen, obwohl die notleidenden ALAG - Beteiligungen aufgrund deren Beratung überhaupt erst gezeichnet wurden. Derartige Vergleichvorschläge stellen keinerlei Gewinn für die Anleger dar, zumal in vielen Fällen von anderen Rechtsanwälten nicht einmal gegen die Berater / Beratungsgesellschaften vorgegangen wurde.
Die geschädigten Anleger sollten auf keinerlei Ansprüche gegen die Anlagenberater bzw. die Beratungsgesellschaften verzichten, zumal ein Vorgehen von CLLB Rechtsanwälte – welche Schadenersatzanspüche gegenüber jedem in Frage kommen Anspruchsgegner gelten machen - gegen diese in vielen Fällen bereits zum Erfolg geführt hat. In mehreren Fällen wurde die komplette Rückabwicklung der Beteiligung erreicht. Jüngst hat ein Anleger aufgrund eines vor dem LG Ingolstadt geführten Rechtsstreites gegen den Anlageberater, ebenfalls im Zusammenhang mit einer Beteiligung an der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co KG, einen Betrag in Höhe von € 15.000,00 erhalten.
Darüber hinaus wurde den CLLB Rechtsanwälten in einem diese Woche geführten Telefonat mit dem Vorsitzenden Richter des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts ein Vergleichsvorschlag dahingehend unterbreitet, dass ein von CLLB Rechtsanwälte vertretener Anleger der ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG, welcher ursprünglich u.a. € 10.000,00 (ohne Agio) in das Anlagemodell „Classic“ eingezahlt hatte und derzeit neben der Rückzahlungsverpflichtung der erhaltenen Ausschüttungen noch rund € 17.000,00 im Rahmen des Ratenanlagemodells „Sprint“ zu zahlen hätte, nunmher keinerlei weiteren Zahlungen mehr an die ALAG Auto-Mobil GmbH & Co. KG zu erbringen hat und darüber hinaus noch einen Betrag in € 5.000,00 erhält. Hiervon unberührt werden die bei Abschluss dieses Vergleiches verbleibenden Schäden gegen den Berater geltend gemacht.
Vor diesem Hintergrund sollten geschädigte Anleger, die ernsthaft an der Verfolgung Ihrer Ansprüche interessiert sind, keinerlei Vereinbarungen unterzeichnen oder diesen zustimmen, durch welche Ihnen die Möglichkeit genommen wird, Schadensersatzansprüche auch gegenüber den jeweiligen Beratern bzw. Beratungsgesellschaften geltend zu machen. Sollten bereits widerrufliche Vergleiche geschlossen worden sein, durch welche Ansprüche gegen den Berater bzw. die Beratungsgesellschaft ausgeschlossen werden und die Widerrufsfrist noch nicht abgelaufen ist, so sollten diese innerhalb der Widerrufsfrist widerrufen werden.
Für weitere Fragen stehen Ihnen Herr Rechtsanwalt Stefan Hösler und Herr Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz sehr gerne zur Verfügung.