Zum Hintergrund:
Die Eurohypo AG bzw. deren Rechtsvorgängerinnen, die Hypothekenbank in Essen AG und die Rheinhypo AG, haben in den Jahren 1997 bis 2000 verschiedene Genussscheine emittiert. Die Bedingungen dieser Genussscheine sehen allesamt vor, dass die Genussscheininhaber aus dem Bilanzgewinn der Gesellschaft jährliche Ausschüttungen erhalten, begrenzt durch das Entstehen eines Bilanzverlustes sowie, dass sich im Falle des Ausweises eines Bilanzverlustes der Rückzahlungsanspruch der Genussscheininhaber entsprechend vermindert.
Im Jahr 2007 schloss die Eurohypo AG mit der Commerzbank Inlandsbank Holding GmbH einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag. Der Vertrag sah für außenstehende Aktionäre während der Dauer des Vertrages einen jährlichen Ausgleichsanspruch (EUR 1,24 je Aktie) sowie eine Barabfindung (EUR 24,32 je Aktie) vor, um die Folgen des Vertrages für diese zu kompensieren. Für Genussscheininhaber sah der Vertrag keinen derartigen Ausgleichsanspruch vor.
Auf Grund des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages und der damit verbunden Pflicht zur Gewinnabführung bzw. Verlustübernahme ist der Ausweis eines Bilanzverlustes/Bilanzgewinnes sowie eines Jahresfehlbetrages/Jahresüberschusses bei der Eurohypo AG bilanztechnisch nicht mehr möglich. Dennoch hat die Eurohypo AG die Bedingungen der Genussscheine bis heute nicht angepasst.
Mit Bekanntmachung vom 30. März 2010 informierte die Eurohypo AG die Genusscheininhaber stattdessen, dass für das Geschäftsjahr 2009 keine Ausschüttungen auf die von ihr bzw. ihren Rechtsvorgängerinnen emittierten Genusscheine gezahlt werden und außerdem der Rückzahlungsanspruch herabgesetzt werde.
Aus diesen Mitteilungen der Eurohypo AG lässt sich schließen, dass die Eurohypo AG die Auffassung vertritt, dass die Genusscheinbedingungen dahingehend ausgelegt werden können, dass Ausschüttungen auf die Genussscheine ausfallen und eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine erfolgt, wenn bei der Eurohypo AG ein Jahresfehlbetrag vor Verlustausgleich eintritt.
Nach Ansicht der Rechtsanwälte Franz Braun und Nikola Breu der Kanzlei CLLB ist diese Auslegung jedoch unzulässig. Denn zum einen ist sie mit dem Wortlaut der Genussscheinbedingungen nicht vereinbar und geht außerdem zu Lasten der Genussscheingläubiger. Zum anderen lässt diese Auslegung die negativen Folgen des bestehenden Beherrschungsvertrages für die Genussscheine, nämlich die Einflussnahme der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH auf die Gewinnerwirtschaftung der Eurohypo AG, unberücksichtigt. Nach Auffassung der Rechtsanwälte der Kanzlei CLLB muss den Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages ein jährlicher fester Ausgleichsanspruch gewährt werden, um die negativen Folgen des Beherrschungsvertrages für diese zu kompensieren. Denn ein solcher Ausgleichsanspruch ist auch den außenstehenden Aktionären gewährt worden. Die Höhe des Ausgleichsanspruchs der Genussscheininhaber richtet sich nach dem gemäß den Genussscheinbedingungen geschuldeten Zinssatzes. Ferner darf nach Auffassung der Rechtsanwälte von CLLB eine Kürzung des Rückzahlungsanspruches der Genussscheine während der Dauer des Bestehens des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages nicht erfolgen.
CLLB Rechtsanwälte rät Inhabern von Genussscheinen der Eurohypo AG das Bestehen von Ansprüchen gegenüber der Eurohypo AG und der Commerzbank Inlandsbanken Holding GmbH von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei prüfen zu lassen.