In beiden Fällen muss die Anlage nun komplett rückabgewickelt werden, d.h. die Anleger erhalten ihr Geld Zug-um-Zug gegen Abtretung der Anteile zurück.
Vor dem Landgericht Berlin hatte eine Anlegerin – vertreten durch BRÜLLMANN Rechtsanwälte – auf Rückabwicklung und Schadensersatz wegen fehlerhafter Anlageberatung geklagt. Sie hatte sich im Jahr 2007 nach einer Beratung durch die Commerzbank AG an dem geschlossenen Immobilienfonds IVG EuroSelect 14 mit 10.000 Britischen Pfund (ca. 14.400 Euro) beteiligt. Dabei sei sie weder über die Risiken wie Wechselkursverluste, erschwerte Handelbarkeit der Anteile oder Totalverlust der Einlage noch über die Rückvergütungen an die Commerzbank aufgeklärt worden. Sie konnte dem Gericht glaubhaft versichern, dass sie sich bei Kenntnis der Rückvergütungen, die über das Agio in Höhe von 5 Prozent hinausgehen, nicht an dem Fonds beteiligt hätte.
Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Berlin sah das Verschweigen der Rückvergütungen, die auch nicht im Emissionsprospekt konkret dargestellt wurden, als kausal für die Anlageentscheidung an. Durch das Verschweigen der sog. Kick-Backs sei keine ausreichende Aufklärung über das Provisionsinteresse der Bank erfolgt. Auf Grund dieser fehlerhaften Beratung muss die Bank der Anlegerin Einlage und Agio abzüglich der bereits erhaltenen Ausschüttungen zurückzahlen. Dafür erhält sie Zug-um-Zug die Fondsanteile zurück. „Dass das Gericht auf die unzureichende Darstellung der Rückvergütungen im Emissionsprospekt verweist, ist besonders interessant. Denn dies trifft natürlich auch auf alle anderen Anleger des IVG EuroSelect 14 zu“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechtsanwälte.
In einem ganz ähnlichen Fall entschied auch das Landgericht Frankfurt a.M. zu Gunsten des durch BRÜLLMANN Rechtsanwälte vertretenen Anlegers. Auch dieser hatte sich nach Beratung durch die Dresdner Bank (heute Commerzbank) im Jahr 2007 mit 10.000 Britischen Pfund am IVG EuroSelect 14 beteiligt. Auch er erhält seine Einlage nebst Agio abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen gegen die Abtretung der Anteile zurück.
Wie schon das LG Berlin erkannte auch die 10. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. Beratungsfehler, die den Anspruch auf Rückabwicklung der Anlage begründen. Insbesondere sei die Beratung nicht anleger- und anlagegerecht erfolgt. Der Anleger sei an einer sicheren und wertstabilen Geldanlage interessiert gewesen. Schon dadurch sei die Investition in eine geschlossene unternehmerische Beteiligung wie den IVG EuroSelect 14 ausgeschlossen gewesen. Die Bank habe es aber versäumt, die Risikoneigung oder Anlageziele des Klägers zu ermitteln.
„In beiden Fällen handelt es sich um schon klassische Beratungsfehler durch die Banken. Wurden die Anleger nicht ausreichend über die Risiken aufgeklärt oder wurden die Rückvergütungen verschwiegen, begründet das regelmäßig den Anspruch auf Schadensersatz“, erklärt Rechtsanwalt Hitzler. Auch wenn die Bank in beiden Fällen noch Berufung einlegen kann, geht Rechtsanwalt Hitzler davon aus, dass sich an den Urteilen nichts mehr ändern wird: „Das Kammergericht Berlin hat bereits darauf hingewiesen, dass eine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Berlin zurückgewiesen wird, da diese nach Überzeugung des Senats keine Aussicht auf Erfolg habe.“
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