Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass die Taunus-Sparkasse den Kläger jeweils nicht ordnungsgemäß über die von ihr für die Empfehlung der Fonds vereinnahmten Rückvergütungen aufgeklärt hat. Auch gelang es der Bank nicht zu beweisen, dass der Kläger die Fonds auch in Kenntnis von Provisionen erworben hätte. Nach Auffassung des Gerichts hat die Taunus-Sparkasse insoweit bereits keine relevanten Indizien vorgebracht, so dass die Verurteilung ohne Durchführung einer Beweisaufnahme erfolgte.
Rechtsanwalt Fuchs freut sich über den Klageerfolg für seinen Mandanten: „Das Gericht wendete geradezu lehrbuchartig die Kickback-Rechtsprechung des BGH an und kam folgerichtig zu einer Verurteilung der Bank.“
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
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